Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Apotheken und den pharmazeutischen Großhandel/Versandhandel

1. Geltungsbereich/Allgemeines

Wir erbringen unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (sog. AGB). Dies gilt auch für jegliche zukünftigen Geschäfte. Mit Auftragserteilung erklärt sich der Geschäftspartner, einzeln auch „Apotheker“ oder „pharmazeutischer Großhandel/Versandhandel“ genannt, mit unseren AGB einverstanden. Verbraucher können nicht Besteller sein. Entgegenstehen- de, abweichende und ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Unsere AGB gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Geschäftspartners auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist oder wir nach Hinweis des Geschäftspartners auf die Geltung seiner Einkaufsbedingungen liefern, es sei denn, wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer AGB verzichtet. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Apotheken bzw. des pharmazeutischen Großhandels/Versandhandels gilt auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten. Die Apotheken sowie der pharmazeutische Großhandel/Versandhandel erkennen durch Abgabe der Bestellung ausdrücklich an, dass sie auf ihren aus den Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichten. Soweit im Folgenden von Schadensersatzansprüchen die Rede ist, sind damit in gleicher Weise auch Aufwendungsersatzansprüche iSd § 284 BGB gemeint.

2. Auskünfte und Beratungen

Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Produkte und Leistungen durch uns oder unsere Mitarbeiter erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Sie stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf unsere Produkte dar.

3. Weitergabe an Geschäftspartner

Der Apotheker/Versandhändler verpflichtet sich, die von ihm zu Netto-Einkaufspreisen bezogene Ware ausschließlich über die Apotheke an Endverbraucher abzugeben. Der pharmazeutische Großhandel verpflichtet sich, die von ihm bezogene Ware ausschließlich an deutsche Apotheken abzugeben. Diese Verpflichtung gilt auch für evtl. Niederlassungen des pharmazeutischen Großhandels/Versandhandels. Im Falle eines Verstoßes gegen die jeweilige Verpflichtung behalten wir uns den Ausschluss von der Belieferung sowie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

4. Vertragsschluss/Liefer- und Leistungsumfang/Beschaffungsrisiko

Der Vertrag erfolgt mit schriftlicher Bestellung auf dem dafür vorgesehenen Formular zu den zu diesem Zeitpunkt gültigen Nettopreisen. Der Vertragsschluss erfolgt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des Geschäftspartners aus vorherigen Vertragsbeziehungen mit uns beglichen werden und dass die durch uns vorgenommene Kreditprüfung des Geschäftspartners ohne negative Auskunft bleibt. Bei Lieferung oder Leistung an den Geschäftspartner aufgrund telefonischer/elektronischer Anfrage erfolgt der Vertragsschluss entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch direkte Leistung, wobei für den Zeitpunkt die Lieferung maßgeblich ist.
Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung sind wir lediglich verpflichtet, die bestellten Produkte als in der Bundesrepublik Deutschland verkehrs- und zulassungsfähige Ware zu liefern. Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen Warenvorrat zu liefern (Vorratsschuld).
Wir sind zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der vereinbarten Liefermenge berechtigt. Wir sind weiterhin berechtigt, Produkte mit handelsüblichen Abweichungen in Qualität, Abmessung, Gewicht, Farbe und Ausrüstung zu liefern. Solche Ware gilt als vertragsgerecht. Wir beliefern Apotheken erst ab einer Mindestbestellmenge von 3 Packungen pro Produkt Darreichung. Der pharmazeutische Großhandel/Versandhandel wird ausschließlich in Gebindeeinheiten beliefert.

5. Höhere Gewalt/Selbstbelieferung

Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung/Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eigendeckung vor Vertragsschluss mit dem Geschäftspartner entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Geschäftspartner (kongruente Eigendeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (länger als 14 Kalendertage) ein, so werden wir unsere Geschäftspartners rechtzeitig schriftlich oder in Textform darüber informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist (z. B. Epidemie/Pandemie, amtl. Verordnungen, Blitzschlag, Erdbeben, Flut, Terrorakt). Der höheren Gewalt stehen alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich, wie Streik, Aussperrung, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden.
Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von o.a. Ereignissen der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Geschäftspartner berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn aus den genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Geschäftspartner weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

6. Versand/Gefahrenübergang/Abnahme

Bis zu einem Netto-Auftragswert von 249,99 € (Rabatte o.ä. nicht inbegriffen) oder bei schriftlicher Vereinbarung erfolgt die Lieferung ex works (EXW) Incoterms 2020. Das bedeutet insb., dass wir die Ware nur zur Verfügung stellen müssen. Wir müssen die Ware weder auf ein abholendes Transportmittel verladen, noch müssen wir sie zur Ausfuhr freimachen, falls dies erforderlich sein sollte. Die Ware reist auf Gefahr und zu Lasten des Geschäftspartners.
Ab einem Netto-Auftragswert von 250,00 € (Rabatte o.ä. nicht inbegriffen) liefern wir einschließlich Verpackung frei Haus des Bestellers. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt bei vereinbarter Versendung mangels anderer Vereinbarung uns vorbehalten. Wir werden uns jedoch bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Geschäftspartners zu berücksichtigen, ohne dass hierauf jedoch ein Anspruch des Geschäftspartners besteht. Dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung - gehen, wie die Transport- und Versicherungskosten, zu Lasten des Geschäftspartners.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist auch stets von Versendungsschuld auszugehen: Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht an den Spediteur oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder unseres Lagers auf den Geschäftspartner über. Vorstehendes gilt auch, wenn eine vereinbarte Teillieferung erfolgt. Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Geschäftspartners von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder aus einem sonstigen vom Geschäftspartner zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab dem Datum des Zugangs der Mitteilung der Versand- und/oder Leistungsbereitschaft gegenüber dem Geschäftspartner auf diesen über.

7. Untersuchung, Mängelansprüche, Beschaffenheit

Erkennbare Sachmängel, zu denen auch Aliud- oder Minderlieferungen (verdeckte Mankolieferungen mit mehr als 5% Differenz (Ziff. 4)) zählen, sind vom Geschäftspartner unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach Anlieferung, versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung, letztere spätestens innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist, uns gegenüber zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Geschäftspartners auf Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an den Verbraucher (Lieferantenregress, §§ 478, 479 BGB) bleiben unberührt.
Für Sachmängel leisten wir – soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichen- des vereinbart ist – über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs, im Falle der Geschäftspartnerseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits oder wenn in den Fällen der §§ 478, 479 BGB (Rückgriff Lieferkette) oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend vorgeschrieben ist. § 305 b BGB (der Vorrang der Individualabrede in mündlicher oder textlicher oder schriftlicher Form) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Unsere Gewährleistung (Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung bei Sachmängeln) und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion oder auf mangelhafter Ausführung oder fehlerhaften Herstellungsstoffen oder, soweit geschuldet, mangelhafter Nutzungsanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund Pflichtverletzungen wegen Schlechtleistung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung und ungeeigneter Lagerbedingungen. Vorstehendes gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen. Wir übernehmen keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferantenkette, Lieferantenregress), wenn der Geschäftspartner die von uns vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht. Von uns angegebene Haltbarkeits- oder Verfallsdaten sind Bestandteil der Beschaffenheit unserer Waren. Die Anerkennung von Pflichtverletzungen in Form von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.

8. Preis/Zahlungsbedingungen/Unsicherheitseinrede

Alle Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager und grundsätzlich in EURO netto, ausschließlich Fracht, Porto und, soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde, Versicherungskosten, zuzüglich der vom Geschäftspartner zu tragenden Mehrwertsteuer (soweit gesetzlich anfallend) in der jeweils gesetzlich vor- geschriebenen Höhe. Andere Zahlungsmethoden als Barzahlung, Überweisung oder Bankeinzug be- dürfen der gesonderten Vereinbarung zwischen uns und dem Geschäftspartner. Bei vereinbarter Überweisung gilt als Tag der Zahlung das Datum des Geldeinganges bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Der Kaufpreis wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, bei Versendungsschuld mit Übergabe an den Frachtführer, den Spediteur oder die sonst zur Versendung beauftragten Unternehmen fällig. Apotheken sind zum Skonto in Höhe von 1,5 % berechtigt, wenn und soweit die Zahlung binnen 14 Kalender- tagen nach Fälligkeit der Vergütung – Eingang des Geldes auf unserem Konto - erfolgt und soweit sich der Geschäftspartner nicht mit der Zahlung anderer Rechnungen im Rückstand befindet. Wenn die Apotheke die Zahlungsmethode des SEPA Lastschriftverfahrens gewählt hat, gewähren wir bei Zahlungseinzug innerhalb von 10 Tagen 3 % Skonto. Dem pharmazeutischen Großhandel/Versandhandel gewähren wir bei Wahl der Zahlungsmethode des SEPA Lastschriftverfahrens ohne vorherige schriftliche Einzugsavisierung 2 % Skonto. Voraussetzung ist, dass sich der pharmazeutische Großhandel/Versandhandel nicht mit der Zahlung anderer Rechnungen im Rückstand befindet.
Mit Eintritt des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vorbehalten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Aufrechnungsrecht des Geschäftspartners besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Geschäftspartner nur insoweit ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Eingehende Zahlungen werden nach ihrem Alter zunächst zur Tilgung der Hauptforderungen, dann der Kosten und schlussendlich der Zinsen verwendet, wobei unter „Kosten“ Mahngebühren sowie Gebühren für Creditreform und Inkasso fallen. Sollte ein Teil der Ware, die mit Zahlungsziel geliefert worden ist, bereits vor Ablauf des Zahlungszieles retourniert werden, so wird die daraus resultierende Gutschrift erst zum Zeitpunkt des Zahlungszieles fällig.

9. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor (nachstehend insgesamt Vorbehaltsware), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist. Der Geschäftspartner hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Geschäftspartner ist berechtigt, die gelieferten Produkte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Geschäftspartner verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Geschäftspartner seine Zahlung einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
Der Geschäftspartner tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegen- ständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Geschäftspartner vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
Der Geschäftspartner bleibt zur Einbeziehung der an uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Wir verpflichten uns jedoch, die Einzugsermächtigung nur bei berechtigtem Interesse zu widerrufen. Ein solches berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten.
Bei Geschäftspartnerseitig verschuldetem vertragswidrigem Handeln, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt. Der Geschäftspartner ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet und trägt die für die Rücknahme erforderlichen Transportkosten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind bei Rücktritt berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten. Der Verwertungserlös wird, abzüglich angemessener Kosten der Verwertung, mit denjenigen Forderungen verrechnet, die uns der Geschäftspartner aus der Geschäftsbeziehung schuldet. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Geschäftspartners betreten. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretenen Forderungen hat uns der Geschäftspartner unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 % sind wir auf Verlangen des Geschäftspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Geschäftspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Geschäftspartner für den uns entstandenen Ausfall.

10. Haftungsausschluss/-begrenzung

Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Geschäftspartners auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, sowie:
für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und vorsätzliche oder grob fahr- lässige Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen; für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Geschäftspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Geschäftspartner regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;
im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war; soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 BGB übernommen haben; bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender zwingender Haftung vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß den vorstehenden Absätzen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer leitenden Angestellten und nichtleitenden Ange- stellten und sonstiger Erfüllungsgehilfen sowie unserer Subunternehmer. Ansprüche des Geschäftspartners auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für die Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklichen übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos gemäß § 276 BGB beruht oder im Fall, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.

11. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie betriebliche Angelegenheiten vertraulicher Natur, die als solche schriftlich oder mündlich bezeichnet werden bzw. offensichtlich als solche zu erkennen sind, – auch über die Dauer des Vertrages hinaus geheim zu halten und ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung keinem Dritten zugänglich zu machen. Diese Informationen dürfen auch nur im Rahmen des Vertragszwecks genutzt werden. Darüber hinaus dürfen sie weder aufgezeichnet noch gespeichert, vervielfältigt, weitergegeben oder in irgendeiner Form für eigene Zwecke genutzt oder verwertet werden.

Zu offensichtlichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie betrieblichen Angelegenheiten gehören insbesondere:

Die Parteien werden alle Mitarbeiter und Dritte, denen sie vertrauliche Informationen überlassen bzw. die sie zur Leistungserbringung einsetzen, schriftlich verpflichten, die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen zur Geheimhaltung und zum Datenschutz auch gegenüber den anderen Vertragsparteien einzuhalten. Sie werden den anderen Vertragsparteien auf Verlangen die Verpflichtung nachweisen.
Die Geheimhaltunsverpflichtungen gelten nicht für solche Informationen, die eine Partei bereits vor der Zusammenarbeit und von dieser unabhängig rechtmäßig erlangt hat oder die allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diesen Vertrag allgemein bekannt werden.

12. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder anderweitiger Vereinbarung der Sitz unserer Gesellschaft.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist - soweit der Geschäftspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist - der Sitz unserer Gesellschaft. Diese Zuständigkeitsregelung der Sätze 1 und 2 gilt klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen uns und dem Geschäftspartner, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der VO (EG) Nr. 864/2007 führen können. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Geschäftspartners an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschäftspartner und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

13. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen. Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise nichtig/unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen – für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

14. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden entsprechend den Grundsätzen der EU Datenschutzgrundverordnung, dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie anderen anwendbaren Datenschutzvorschriften verarbeitet. Wir dürfen an dieser Stelle auf unsere Datenschutzerklärung unter www.eubos.de/datenschutzerklaerung verweisen.

Stand: Dezember 2020